Satzung des Physiosport Berlin e.V.

A. Allgemeines

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Physiosport Berlin“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den übergeordneten Verbänden an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
  4. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

 

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein setzt sich ein für eine von der Achtung vor der Würde des Menschen getragene sportliche Lebensführung mit dem Ziel der körperlichen und geistigen Gesunderhaltung. Zu diesem Zweck widmet sich der Verein der Pflege und Förderung des Sports für Nichtbehinderte und Behinderte, insbesondere des Gesundheits-, Reha-, Kletter- und Karatesports, dessen sportliche Ausübung wegen seiner zugleich erzieherischen und persönlichkeitsbildenden Werte der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder dient.
  2. Der Zweck des Vereins ist es, allen Menschen mit Behinderung die Teilnahme am Sport zu ermöglichen, um zur Erreichung und Sicherung der Rehabilitation beizutragen.
  3. Der Zweck beinhaltet den Rehabilitations-, Leistungs-, Breiten- und Freizeitsport zur Erhaltung der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie zur Stärkung der Eigeninitiative, der Selbständigkeit und der sozialen Integration von Menschen mit
    Behinderung zu fördern und einzusetzen.
  4. 4. Der Verein vertritt die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder bei öffentlichen Stellen und Einrichtungen, in der Öffentlichkeit sowie im sportlichen Vereinsleben. Der Verein ist ein Amateursportverein und wird ehrenamtlich geführt. Er tritt ein für den Grundsatz der Freiheit und Freiwilligkeit in der Sportausübung und Sportgemeinschaft. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Es vertritt den Grundsatz rassischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§3 Zweckerreichung

  1. Zur Erreichung der Ziele des Vereines nach § 2 der Satzung ist der Verein bestrebt, folgende Aufgaben zu erfüllen:
    1. die Durchführung von Trainingsmaßnahmen
    2. die Mitgliedschaft in den nationalen Sportverbänden und die Vertretung der Sportarten nach außen
    3. die Verbindung zu öffentlichen Stellen und Einrichtungen sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit über seine Ziele und Tätigkeiten
    4. die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen zur Förderung der Sportarten
    5. die Vermittlung und der Austausch sportlicher Erfahrungen auf Fachtagungen und durch die Arbeit in Ausschüssen
    6. die Veranstaltung von regionalen und überregionalen Lehrgängen
    7. die Anstellung von Trainern
    8. die gemeinschaftliche langfristige Planungsarbeit zur Förderung des Sports
    9. Anschaffung von Trainingsmaterialien
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Die Organe des Vereins (§8) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben.
    Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
    Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und – bedingungen.
  4. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

 

§4 Rechtsgrundlagen

  1. Rechtsgrundlagen des Vereins sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Satzung ist die Grundlage dieser Ordnungen. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind verbindlich für alle Mitglieder und Gliederungen des Vereins. Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

B. MITGLIEDSCHAFT

§5 Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins sind:
    1. ordentliche Mitglieder, die sich im Verein betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. passive Mitglieder, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebens-jahr vollendet haben,
    3. Ehrenmitglieder,
    4. fördernde Mitglieder.
  2. Kinder und jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  3. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um den Verein und seine Bestrebungen hervorragend verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt. Die Ernennung ist durch das Ehrenmitglied anzunehmen. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit und können an allen Veranstaltungen des Vereins kostenlos teilnehmen.
  4. Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich bereit erklärt hat, die Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu fördern. Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person oder eine Personenvereinigung sein. Über die Aufnahme als förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Aufnahme in den Verein. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Verein ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Das Aufnahmegesuch eines Geschäftsunfähigen oder eines Minderjährigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter/n zu stellen.
  2. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Austritt,
    2. Ausschluss,
    3. Tod.
  4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 12 Wochen zum Monatsende.
  5. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere dann, wenn es gröblich die Interessen des Vereins verletzt und/oder gegen die Satzungen des Vereins oder der übergeordneten Verbände verstoßen hat.
  6. Anträge auf Ausschluss eines Mitglieds können gestellt werden durch
    1. die Mitglieder des Vorstands
    2. die Mitgliederversammlung
  7. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

§7  Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft im Verein berechtigt zur Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und seiner Mitglieder im Rahmen der bestehenden Ordnungen.
  2. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. Näheres regelt die Beitragsordnung.
  3. Die passiven Gründungsmitglieder sind vom Vereinsbeitrag befreit.
  4. Der Verein kann besondere Umlagen und Gebühren von seinen Mitgliedern zur Abdeckung besonderer Aufwendungen erheben. Über die Höhe und Notwendigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Umlagen können nur mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  5. Die Mitglieder des Vereins haben ihre Tätigkeit auf die Erreichung der Ziele des Vereins auszurichten.
  6. Die Mitgliedschaft im Verein verpflichtet zur Beachtung der Satzung, der von den Organen des Vereins satzungsgemäß beschlossenen Ordnungen, Regeln und Maßnahmen sowie zur Leistung der satzungsgemäß festgesetzten Beiträge. Die Mitglieder sind gehalten, sich für die Bestrebungen und Belange des Vereins nach ihrem besten Wissen und Können einzusetzen.
  7. Als Mitglieder des Vorstands können nur natürliche Personen, die volljährig und vollgeschäftsfähig sind, gewählt werden. Sie müssen Mitglied des Vereins sein.
  8. Wer in ein Vereinsorgan gewählt werden kann, kann auch einen Wahlvorschlag einbringen.
  9. Die Rechte aus der Mitgliedschaft ruhen, solange die Mitgliedsbeiträge nicht geleistet sind.

 

C. ORGANE

§8 Organe des Vereins

  1. Organe sind:

I) die Mitgliederversammlung

II) der Vorstand

I. Die Mitgliederversammlung (MV)

 

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereines zu beschließen. Sie ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Der Beschlussfassung durch die MV unterliegen insbesondere:
    1. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands,
    2. die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
    3. die Genehmigung der Jahresrechnung,
    4. die Genehmigung des Haushaltsplans für das neue Geschäftsjahr,
    5. die Entlastung der Mitglieder des gesamten Vorstands,
    6. die Wahl der Mitglieder des Vorstands,
    7. die Wahl der Rechnungsprüfer
    8. die Festsetzung der Umlagen und Gebühren,
    9. die Änderung der Satzung,
    10. der Erlass von Ordnungen,
    11. die Auflösung des Vereins, die Verwendung des Vereinsvermögens und die Bestellung von Liquidatoren,
    12. sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
    13. die Erledigung von Anträgen zu den Buchstaben a – m.

 

§ 10 Die Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
    1. den Mitgliedern des Vorstands,
    2. den übrigen Mitglieder nach §5, Absatz1, a – d.

 

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im zweiten Quartal eines jeden Jahres statt.
  2. Zu ordentlichen Mitgliederversammlungen hat der Vorsitzende des Vereins mit einer Frist von mindestens acht Wochen, zu außerordentlichen MV mit einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich einzuladen. Hierbei sind Zeit, Ort und Tagesordnung sowie deren Reihenfolge, sofern eine vorausgegangene Versammlung oder Vorstandssitzung hierüber keine Beschlüsse gefasst hat, anzugeben.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Eine MV, die über die Auflösung des Vereines befinden soll, ist jedoch nur beschlussfähig, wenn mehr als drei Viertel aller Mitglieder vertreten sind. Liegt Beschlussfähigkeit in solchem Falle nicht vor, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit demselben Tagesordnungspunkt einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung der Wiederholungsversammlung hinzuweisen. Die MV wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins oder seinem/ihrem StellvertreterIn geleitet.
  4. Für die Behandlung und Beschlussfassung über die Entlastung und Wahl der Mitglieder des Vorstands bestimmt die MV eine/n VersammlungsleiterIn, der nicht dem Vorstand angehören darf. Dies kann auch für andere Punkte der Tagesordnung geschehen. Anträge zur Mitgliederversammlung können die Mitglieder der MV stellen. Anträge sind in der MV zu behandeln, wenn sie schriftlich mit Begründung spätestens vier Wochen vorher für ordentliche MV und spätestens zwei Wochen vorher für außerordentliche MV bei der Geschäftsstelle eingegangen sind. Das Datum des Poststempels entscheidet. Der Vorsitzende lässt die Anträge mit den Begründungen spätestens drei Wochen bzw. eine Woche vor der Tagung den Mitgliedern zugehen und nimmt sie in die Tagesordnung auf.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

II. Der Vorstand

§ 12 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand bestimmt die politischen und technischen Maßnahmen, deren Durchführung zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins angezeigt erscheinen, soweit sie nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind. Er gibt den Mitgliedern des Vereins Richtlinien für ihre Tätigkeit und erlässt die für die Durchführung des Geschäfts- und Sportbetriebes allgemein verbindlichen Anordnungen.
  2. Der Vorstand bereitet die Verhandlungen und die Beschlüsse der MV vor und ist für die Ausführung dieser Beschlüsse verantwortlich.
  3. Der Vorstand hat zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins schriftlich Bericht zu erstatten sowie eine schriftliche Jahresrechnung über das verflossene Geschäftsjahr vorzulegen, aus dem die Verwaltung der Angelegenheiten während des abgelaufenen Jahres zu ersehen ist.
  4. Der Vorstand hat geeignete Vorschläge hinsichtlich des Jahreshaushaltsplans zur Beschlussfassung durch die MV vorzulegen.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte innerhalb des durch die MV beschlossenen Haushaltsplanes.

 

§ 13 Zusammensetzung des Vorstands

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem/der 1. Vorsitzenden
    2. dem/der 2. Vorsitzenden
    3. dem/der SportkoordinatorIn
    4. dem/der SchatzmeisterIn
    5. dem/der JugendwartIn
  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein vertreten.Eine Ämterhäufung im Vorstand ist für höchstens zwei Ämter zulässig.
  3. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten soll. Die Vertretungsmacht wird satzungsrechtlich dahingehend eingeschränkt, dass bei Geschäften mit einem Verpflichtungsumfang im Einzelfall von mehr als 1.000 Euro die Zustimmung des zweiten Vorstandsmitglieds erforderlich ist. Bei Geschäften mit einem Verpflichtungsumfang im Einzelfall von mehr als 5.000 Euro ist die Zustimmung durch den Vorstand erforderlich.
  4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt grundsätzlich vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der restliche Vorstand eine andere Person, die nicht Mitglied des Vorstands ist, als Nachfolger benennen. In der nächsten MV ist die Ernennung zu bestätigen.

 

§ 14 Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder

  1. Der/Die 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Er beruft Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Er/Sie ist im übrigen für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht einem anderen Vorstandsmitglied oder anderen Organen des Vereins zugewiesen sind. Im Verhinderungsfall nimmt der/die 2. Vorsitzende diese Aufgaben wahr. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
  2. Der/Die SportkoordinatorIn ist für die sporttechnisch-organisatorischen Belange des Vereins zuständig.
  3. Der/Die SchatzmeisterIn ist für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Vereins verantwortlich.
  4. Der/Die JugendwartIn ist für die Berücksichtigung jugendpflegerischer Gesichtspunkte im Rahmen des Sportbetriebs des Vereins zuständig.

 

§ 15 Durchführung von Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand wird vom/von der 1. Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. Die Einladung hat zu erfolgen, wenn sie von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Die Einberufung zur Sitzung ist unter Angabe der Tagesordnung mind. eine Woche vorher allen Vorstandsmitgliedern schriftlich zu übermitteln.
  2. Der/Die 1. Vorsitzende bestimmt Ort, Termin und Tagesablauf der Sitzungen des Vorstands, sofern hierfür nicht Beschlüsse des Vorstands vorliegen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
  4. In Sitzungen des Vorstands können dessen Mitglieder jederzeit zu Punkten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, Anträge stellen.
  5. Bei Abstimmungen hat jedes Vorstandsmitglied je 1 Stimme.
  6. Der Vorstand kann sich für die Erledigung bestimmter Aufgaben, die besondere Sachkunde und Erfahrung erfordern, in Einzelfällen hierfür geeignete Mitglieder des Vereins oder eines Mitgliedsvereins der LV beiordnen.
  7. Die Beigeordneten können an Sitzungen des Vorstands, des erweiterten Vorstands sowie der Mitgliederversammlung bei der Behandlung von Angelegenheiten ihres Verantwortungsbereichs mit beratender Stimme teilnehmen. Sie können nach Art und Umfang ihrer Aufgaben ausgewechselt werden.

D. Verwaltung, Wirtschaftsprüfung

 

§ 16 Haushalts- und Wirtschaftsprüfung

  1. Die Wirtschaftsprüfung des Vereins richtet sich nach Haushaltsvoranschlägen, die in Gestalt von Jahreshaushaltsplan und Bewirtschaftungsplänen für einzelne Sachbereiche aufgestellt werden. Über das abgelaufene Geschäftsjahr wird eine Jahresrechnung aufgestellt, die der Rechnungsprüfung unterliegt.

 

§ 17 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 18 Rechnungsprüfer

  1. Die Bestellung der Rechnungsprüfer erfolgt für die Dauer der Amtszeit des Vorstands. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer sollen dem Verein angehören. Sie müssen vom Vorstand unabhängig sein.
  2. Es sind mindestens zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Sie üben ihre Tätigkeit gemeinsam aus.
  3. Die Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen und sich vom Vorhandensein und Zustand des Vermögens des Vereins zu überzeugen. Sie sind außerdem berechtigt und jährlich einmal verpflichtet, zu beliebiger Zeit eine außerordentliche, nicht angemeldete Kassenprüfung vorzunehmen. Dem Verlangen des Vorstands oder eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder nach einer Kassenprüfung im Verlauf des Geschäftsjahres haben sie unverzüglich nachzukommen.
  4. Über ihre jeweilige Prüfung haben die Rechnungsprüfer ein Protokoll zu fertigen, das dem Vorstand vorzulegen ist. Sie haben der Mitgliederversammlung über ihre gesamte Prüfungstätigkeit einen schriftlichen Gesamtbericht vorzulegen und erforderlichenfalls zu erläutern.

 

§ 19 Haftungsausschluss

  1. Der Verein und seine Mitglieder haften nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte Pflichtverletzungen.
  2. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber auf Schadenersatz nur in dem Umfang, als die möglichen Ersatzansprüche durch die abgeschlossene Versicherung abgedeckt sind.

 

§ 20 Abstimmung und Wahlen

  1. Die Beschlussfassung erfolgt in allen Organen durch einfache Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
  2. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden für das Zustandekommen der Beschlüsse nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  3. Die Beschlüsse der Organe werden in Sitzungen gefasst. Sie können ausnahmsweise auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden, wenn mit dieser Art der Beschlussfassung alle Mitglieder des jeweiligen Organs einverstanden sind.
  4. Über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten darf grundsätzlich nicht verhandelt und beschlossen werden, sofern dies in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist. Dringlichkeitsanträge können jedoch behandelt werden, wenn sie zu Protokoll gebracht werden und mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Beratung zustimmen.
  5. Eine Abstimmung darf im Verlauf einer Versammlung nur wiederholt werden, wenn das Abstimmungsergebnis und/oder ein Formfehler festgestellt wird.
  6. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, dieses zu übernehmen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird. Abwesende können gewählt werden, wenn sie zuvor ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.
  7. Steht für ein Amt nur ein/e KandidatIn zur Wahl, so ist er/sie gewählt, wenn er/sie die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stehen mehrere KandidatenInnen zur Wahl, so ist der/diejenige gewählt, der/die mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl durch keine/n der KandidatenInnen erreicht, so findet zwischen den zwei KandidatenInnen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist nach einer Pause die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  8. Über die Beschlüsse der Sitzungen der Organe des Vereins ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem VersammlungsleiterIn sowie dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.

E. Schlussbestimmung

 

§ 21 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereins (§ 3 Absatz 4) kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden (§ 9 Abs.2). Für die Beschlussfähigkeit und die Abstimmungen gelten § 11 Abs. 3.
  2. Diese MV ernennt bis zu drei natürliche Personen zu Liquidatoren. Beschlüsse über die Vermögensverwendung bedürfen vor ihrer Ausführung der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

§ 22 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde durch Beschluss der Gründungsversammlung am 30.Oktober 2009 in Kraft gesetzt und am 09. April 2016 geändert.

    Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt: